NOTAR MICHAEL MAX VOLZ

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Erbrecht

Unser Grundgesetz garantiert die sogenannte Testierfreiheit, so dass jeder durch Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen kann, wer im Todesfall sein Vermögen erhalten soll (Erbrecht). Nach dem Erbrecht kann durch Verfügung von Todes wegen, genauer gesagt durch das Testament oder den Erbvertrag, der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Es steht dem Erblasser grundsätzlich frei, auch andere, etwa mit ihm nicht verwandte Personen zu Erben nach dem Erbrecht einzusetzen. Es steht ihm nach dem Erbrecht frei, die gesetzlichen Erbquoten zu verändern, bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen oder eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Derartige Regelungen sind Gegenstand eines Erbvertrags oder eines Testaments.

Die errichteten Verfügungen von Todes wegen, werden von uns an das Nachlassgericht verschlossen zur amtlichen Verwahrung abgeliefert. Damit ein Verlust oder eine Zerstörung der Verfügung von Todes wegen nicht möglich ist.

Alle bedeutenden Urkunden zur Bestimmung der Erben sind im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) erfasst. Damit kann nach Eintritt des Todesfalles sichergestellt werden, dass die Dokumente im Nachlassverfahren auch nach dem Erbrecht berücksichtigt werden. Das Verfahren gewährleistet, dass eine Umsetzungen des letzten Willens des Verstorbenen laut der Urkunde stattfindet.

Notar Michael Max Volz und seine Mitarbeiter helfen Ihnen gerne bei der rechtssicheren Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung nach dem Erbrecht. Wichtig ist zudem der Hinweis, dass bei einem notariellen Testament im Regelfall nach dem Ableben kein Erbschein erstellt werden muss. Das erspart den Hinterbliebenen ein gegebenenfalls langwieriges Verfahren und zusätzliche Kosten.

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